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AGB

1. Geltung
Für alle - auch zukünftigen – Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); auch dann, wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote bleiben freibleibend bis zur endgültigen Annahme durch Auftragsbestätigung. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Als Beschaffenheit der Ware vereinbart ist nur, was individuell und schriftlich bei Vertragsabschluss verabredet wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes sowie Datenblätter gelten weder als Beschaffenheitsgarantie noch als Beschaffenheitsangabe. Garantien oder Beschaffungsverpflichtungen werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden. Es gilt jeweils die letzte Auftragsbestätigung. Vorhergehende Auftragsbestätigungen verlieren ihre Gültigkeit mit Absendung einer neuen Auftragsbestätigung.

3. Preise
Unsere Preise lt. den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote, ob schriftlich oder mündlich, gelten freibleibend und verstehen sich netto ab Standort Spillern, exklusive Umsatzsteuer. Sie beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit, sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es sei denn, es wird in der Auftragsbestätigung bzw. mit speziellen Abnehmern (wie Behörden etc.) vertraglich hiervon ausdrücklich abgewichen. Ein Skonto ist nicht vereinbart. Der Käufer befindet sich ab dem 31. Tag nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs gelten hinsichtlich der Verzugszinsen die gesetzlichen Regelungen. Der Käufer verpflichtet sich im Verzugsfalle zur Zahlung von 14% Zinsen p.a. Im Verzugsfalle verpflichtet sich der Käufer weiters - außer den bei uns anfallenden Mahnspesen - alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen, insbesondere auch die infolge Zahlungsverzuges anfallenden InkassoRechtsanwaltskosten zu bezahlen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung durch den Käufer sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, dass wireine Gegenforderung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder dass solches gerichtlich festgestellt wurde. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern; in diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Käufer irgendwelche Ansprüche erwachsen.

5. Lieferung
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur zur Verladung übergeben ist. Die Verladung, der Transport und die Abladung erfolgen immer auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko- Lieferung vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu schriftlich aufgefordert werden; die dafür auflaufenden Kosten trägt jedenfalls der Besteller. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert wie z.B. Fixtermin, verbindlicher Liefertag etc. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei - unter Setzung einer Nachfrist die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf -, vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, Bitt technology-A trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz. Bei internationalen Lieferungen gelten ausschließlich die INCOTERMS (2000) der Internationalen Handelskammer (ICC).

6. Abnahmeprüfung
Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns schriftlich bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von uns zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Käufer muss rechtzeitig über die Abnahmeprüfung verständigt werden, sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, ist von uns unverzüglich jeglicher Mangel zu beheben und der vertragsgemäße Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und eine einwandfreie Funktionstüchtigkeit ergeben, ist diese von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch uns nicht anwesend, ist das Abnahmeprotokoll nur von uns zu unterzeichnen. Dem Käufer wird von uns eine Kopie des Abnahmeprotokolls übermittelt, dessen Richtigkeit der Käufer auch nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Käufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat auch die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

8. Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Auslieferung der Ware an den Käufer. Der Gewährleistungsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bzw. gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt noch wird der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. Der Käufer kann Ansprüche wegen erkennbarer Mängel nur spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware und wegen versteckter Mängel spätestens 8 Tage vor Ende der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend machen. Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel uns unverzüglich nach Feststellung schriftliche gemeldet wird. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt und in geeigneter Weise im Hinblick auf den vertraglich vorhergesehenen Einsatz überprüfen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, leisten wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung. Der Käufer hat das Recht auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz erst, wenn die Nacherfüllung in mindestens zwei Versuchen fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer aus unsachgemäßer Verarbeitung, Lagerung oder Behandlung entstehen. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel haftet Bitt technology-A nur, soweit sie solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schaden ist ausgeschlossen. Die Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.

9. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß § 12 des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht oder zumindest grobfahrlässig verschuldet worden ist.

10. Kundeneigentum
Bei der Übernahme von Kundeneigentum ist vom Kunden ein Lieferschein auszustellen, oder ein entsprechender Übernahmeschein wird vom Auftraggeber ausgestellt. An dem entsprechenden Kundeneigentum wird eine Kennzeichnung, soweit dies möglich ist, angebracht. Bitt technology-A verpflichtet sich, die bereitgestellten Waren vereinbarungsgemäß zu verwenden und einzusetzen. Für Mängel am Kundeneigentum wird von Bitt technology-A keine Haftung übernommen.

11. Datenschutz und Urheberrecht
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Spillern. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Korneuburg, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Besteller sonst zuständiges Gericht anrufen. Anzuwenden ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Verbrauchergeschäfte
Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten die Bestimmungen des KSchG und des ABGB.

Spillern, 24.5.2017